§ 52
Schwangerschaftsabbruch
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, und
- 2.
die Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29, 30 und 34.