§ 11
Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische
und heilpraktische Leistungen
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
- 1.
-
ärztliche Leistungen,
- 2.
-
zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den
§§ 12
bis
16
,
- 3.
-
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der
Anlage 5
und
- 4.
-
ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der
Gebührenordnung für Ärzte
nach den
§§ 17
bis
20
.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.
(2) Aufwendungen für
- 1.
-
ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Personen; dies gilt entsprechend für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen nach
§ 31 der Urlaubsverordnung
zur Vorlage beim Dienstherrn,
- 2.
-
Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, mit Ausnahme der nach
§ 2 Abs. 3 GOZ
erstellten Heil- und Kostenpläne,
- 3.
-
die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz
sind beihilfefähig.
(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.