I. Allgemeine Vorbemerkungen
- 1.
Amtsbezeichnungen
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Richterinnen und Staatsanwältinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form.
II. Stellenzulagen
- 2.
Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
(1) Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
Fußnoten