Zum 03.03.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2017 (GVBl. S. 74) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Amtliche Beglaubigung
§ 1
Zuständigkeit
(1) Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente und elektronischen Dokumenten sowie von Unterschriften und Handzeichen sind befugt:
- 1.
die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher,
- 2.
die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden,
- 3.
die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte,
- 4.
die Kreisverwaltungen,
- 5.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
- 6.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- 7.
die Direktoren und Präsidenten der Gerichte,
- 8.
die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften,
- 9.
die Justizvollzugsanstalten,
- 10.
die obersten Landesbehörden,
- 11.
die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung,
- 12.
alle übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Die Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Unberührt bleibt die Befugnis jeder Behörde, für ihren eigenen Bedarf Dokumente nach Absatz 1 Satz 1 sowie Unterschriften und Handzeichen zu beglaubigen.
II. Abschnitt
Öffentliche Beglaubigung
§ 2
Zuständigkeit der kommunalen Behörden
Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 63 des Beurkundungsgesetzes) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen befugt. § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4
Umfang der Beglaubigungsbefugnis
Eine Unterschrift soll nur öffentlich beglaubigt werden, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen hat, im Gebiet der Gemeinde, bei Beglaubigungen durch die Verbandsgemeindeverwaltung im Gebiet der Verbandsgemeinde und bei Beglaubigungen durch die Kreisverwaltung im Gebiet des Landkreises ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat. Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung im Zusammenhang mit einer dieselbe Sache betreffenden Beglaubigung der Unterschrift einer anderen Person geschieht, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises hat.
§ 5
(1) Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe des Mindestbetrages einer Gebühr nach § 34 Abs. 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Werden mehrere Unterschriften unter einer Urkunde gleichzeitig beglaubigt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(2) Für amtliche Beglaubigungen nach § 1 werden Kosten nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 7 und 8
(Aufhebungsbestimmungen)
§ 9
Ermächtigung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von dem für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium gemeinsam erlassen.
§ 10*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. November 1978 in Kraft.
(2) § 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 8 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten die für die Beglaubigungsbefugnis der Ortsgerichtsvorsteher geltenden Vorschriften dieses Gesetzes außer Kraft.