§ 6
Darstellung der Grundstücksentwässerung
(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen zu erläutern.
(2) In dem Entwässerungsplan ist insbesondere darzustellen:
- 1.
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das Grundstück mit Angaben nach
§ 2 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6
, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,
- 2.
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die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern unter Angabe der Baustoffe oder Werkstoffe und der vorgesehenen Abmessungen,
- 3.
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die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,
- 4.
-
bei Anschluss an eine Sammelkanalisation, die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle und die Abmessungen der Kanalisation.
Für die Darstellung der Leitungen ist Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
(3) In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung insbesondere einzutragen:
- 1.
-
die Grund-, Sammel-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhen der Grundleitungen im Verhältnis zur öffentlichen Verkehrsfläche und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,
- 2.
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die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
- 3.
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die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
- 4.
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die Höhenlage der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
- 5.
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die vorgesehenen Bauprodukte.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen sind durch besondere Bauzeichnungen darzustellen.