§ 5
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 2 ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach § 26 ProdSG und nach den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.
(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1 Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 2 ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1 auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Rheinland-Pfalz.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde.