§ 2
Übertragung von Zuständigkeiten nach der
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Überwachung übertragen. Es kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zurücknehmen oder widerrufen.