Zum 18.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 58 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 213-1, wird verordnet:
§ 1
Die
§§ 2,
12,
14 und
15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 5, 6, 10, 13, 14 und 17 bis 20, die
§§ 16 bis 21 und
25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und die
§§ 26 Abs. 2 und
27 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung sind auf
- 1.
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BetrSichV einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und
- 2.
Druckbehälteranlagen für Flüssiggas im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BetrSichV einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen,
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechend anzuwenden.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Aufzugsanlagen nach § 1 Nr. 1 bestimmt sich nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379, BS 8053-2) in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit haben die zuständigen Behörden die Aufgaben und Befugnisse von Bauaufsichtsbehörden.
§ 3
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Aufzugsanlagen nach § 1 Nr. 1 sowie Treppenschrägaufzügen und sonstigen Aufzugsanlagen, die unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fallen, bedarf keiner Baugenehmigung oder Zustimmung im Sinne des § 83 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anwendung von aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen und Einrichtungen vom 24. März 1999 (GVBl. S. 97, BS 213-1-2) außer Kraft.
Mainz, den 27. Oktober 2006
Der Minister der Finanzen
Deubel