§ 1
Die
§§ 2,
12,
14 und
15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 5, 6, 10, 13, 14 und 17 bis 20, die
§§ 16 bis 21 und
25 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und die
§§ 26 Abs. 2 und
27 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung sind auf
- 1.
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BetrSichV einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und
- 2.
Druckbehälteranlagen für Flüssiggas im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BetrSichV einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen,
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechend anzuwenden.