§ 7
Eignungsprüfungen
Die Prüfungsordnungen für den Bachelorstudiengang können vorsehen, dass ein Studium in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport nur beim Bestehen einer Eignungsprüfung aufgenommen werden kann. Entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem fachlich zuständigen Ministerium.