§ 8
Ziele der Schulpraktika
(1) Während des Studiums sind Schulpraktika zu absolvieren. Sie dienen dazu, wissenschaftliche Studien und schulpraktische Erfahrungen miteinander zu verknüpfen und Grundlagen zur Entwicklung pädagogischer Professionalität zu vermitteln.
(2) Durch die Schulpraktika, insbesondere durch Praktika an Schwerpunktschulen, gewinnen die Studierenden einen Einblick in die Berufswelt der Lehrerinnen und Lehrer. Im Rahmen der Betreuung der Schulpraktika werden Möglichkeiten der berufswahlbezogenen Beratung angeboten.