1. Umfang der schulpraktischen Ausbildung
(1) Die schulpraktische Ausbildung findet studienbegleitend statt. Sie beginnt in der Regel nach dem Vorlesungszeitraum des 1. Semesters des Bachelorstudiengangs und umfasst insgesamt in der Regel 60 Unterrichtstage sowie die Zeiten der Vorbereitungsseminare und der Nachbereitungsveranstaltungen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, am Unterricht der Lehrkraft oder der Lerngruppe, der sie zugewiesen sind, sowie an schulischen Veranstaltungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen der Schule gemäß Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters teilzunehmen.