§ 64
Mutterschutz und Elternzeit
(zu § 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
- 1.
des Mutterschutzgesetzes und
- 2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.
Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt.