§ 46
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(zu § 29 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.