§ 129
Übergangsbestimmung für
Beamtinnen und Beamte auf Probe
Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Juli 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.