§ 87
Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des
§ 50 Satz 2 BeamtStG
. Für sonstige personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, gilt
§ 20 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)
.