§ 9
Vornote
(1) Für jedes schriftliche und jedes praktische Prüfungsfach oder Prüfungsmodul wird vor Beginn der jeweiligen Prüfung, für die übrigen Fächer oder Lernmodule vor Bekanntgabe des Prüfungszwischenergebnisses (§ 15), eine Vornote festgesetzt. Die Vornote für ein Fach, das nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, wird aus den Endnoten der einzelnen Lernbausteine ermittelt, wobei die Leistungen des zuletzt besuchten Lernbausteins stärker zu berücksichtigen sind. Für ein Fach, das nicht nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, oder ein Lernmodul wird die Vornote aufgrund der Leistungen während der letzten beiden Schulhalbjahre, in denen dieses Fach oder Lernmodul unterrichtet wurde, unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr gebildet. In Fächern und Lernmodulen, in denen während des ganzen Bildungsganges nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, ist die Vornote aufgrund der Leistungen in diesem Schulhalbjahr zu bilden.
(2) Absatz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nur, soweit sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllen, und auch dann nur insoweit, als die aufgrund der besonderen Leistungsnachweise gebildeten Noten in den Fächern oder Lernmodulen, in denen keine schriftliche Prüfung erfolgt, als Vornote in die Endnote des betreffenden Faches oder Lernmoduls eingehen.