§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Noten können aber mit Bewertungstendenzen versehen werden.