§ 6
Ort und Zeit der Abschlussprüfung
(1) Den Prüfungsort und die Prüfungstermine bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Beabsichtigt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde ganz oder zeitweise den Vorsitz im Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss zu übernehmen, bestimmt sie oder er die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2) Ort und Termine der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung sind den Prüflingen mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekannt zu geben.