§ 4
Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörende an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. Die Lehrkräfte anderer Schulen können von der Schulbehörde als Zuhörende an mündlichen Prüfungen an öffentlichen Schulen, einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung, zugelassen werden.
(2) Bei den Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörerin oder Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen; Lehrkräfte anderer Schulen können mit Genehmigung des Schulträgers als Zuhörende zugelassen werden.
(3) Ein Mitglied des Schulelternbeirats, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder deren Vertreterin oder Vertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter des kommunalen Schulträgers und mit Genehmigung der Schulbehörde auch andere Personen können als Gäste bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Prüfling kann die Anwesenheit von Gästen bei seiner Prüfung ablehnen.