§ 26
Nachprüfung
Hat eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler in einem Grundfach oder Lernmodul ohne Ausgleichsmöglichkeit oder in einem Kernfach oder in zwei Fächern oder Lernmodulen die Endnote „mangelhaft“ oder in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ erhalten, so kann sie oder er in diesen Fächern oder Lernmodulen ohne weiteren Schulbesuch bei der nächsten Abschlussprüfung oder in einem eigenen Termin nachgeprüft werden (Nachprüfung). Die Nachprüfung besteht in schriftlich geprüften Fächern oder Lernmodulen mindestens in einer Aufsichtsarbeit. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, kann nur die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden.