§ 21
Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler der Abschlussklasse nicht an der Abschlussprüfung teil, oder tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Meldung zur Abschlussprüfung oder an der Ablegung der Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Die durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumten Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend“ bewertet; dies gilt auch für mündliche Prüfungen, für die der Prüfling sich freiwillig gemeldet hat.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.