§ 19
Abschlusszeugnis
(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung anzugeben. In das Zeugnis sind die jeweils zutreffenden Aussagen über Berechtigungen, Auswirkungen auf die Schulbesuchspflicht und Führung besonderer Bezeichnungen aufzunehmen; das Nähere regeln die Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und
- 1.
bei Schülerinnen- und Schülerprüfungen mit dem Schulsiegel, bei kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft auch mit dem Siegel der Schulbehörde,
- 2.
bei Nichtschülerinnen- und Nichtschülerprüfungen mit dem Siegel der Schulbehörde
zu versehen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Schule weiter besuchen, erhalten kein Zeugnis. Verlassen sie die Schule, erhalten sie ein Abgangszeugnis nach den Bestimmungen der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, kann eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Abschlussprüfung und über die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung ausgestellt werden.