§ 15
Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse
(1) Nach Festsetzung der endgültigen Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten, spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung, ist jedem Prüfling bekannt zu geben, ob er aufgrund seiner Leistungen von der mündlichen Prüfung befreit ist, ob er an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss oder ob er die Abschlussprüfung schon nach den bis dahin vorliegenden Ergebnissen nicht bestanden hat. Zur Begründung sind ihm mitzuteilen:
- 1.
die Vornoten,
- 2.
die Benotung der Aufsichtsarbeiten und
- 3.
die vorgesehenen Endnoten in den Fächern oder Lernmodulen, in denen er nicht mündlich geprüft werden soll.
(2) Bei minderjährigen Prüflingen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist dies den Eltern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Prüfling, der an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss, sind außerdem die Fächer oder Lernmodule, in denen er mündlich geprüft werden soll (§ 16 Abs. 3), bekannt zu geben.