§ 14
Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung
(1) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten Noten unter „ausreichend“ in den Fächern oder Lernmodulen erhalten hat, in denen auch die Vornoten unter „ausreichend“ liegen, sofern ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht gegeben ist.
(2) Ein Ausgleich ist gegeben, wenn in einer mindestens gleichen Anzahl anderer schriftlicher Prüfungsfächer oder Prüfungsmodule jeweils der Notendurchschnitt aus der Note für die Aufsichtsarbeit und der Vornote mindestens 2,49 beträgt. Kernfächer können nur durch Kernfächer ausgeglichen werden; Lernmodule sind insoweit wie Kernfächer zu behandeln.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Von der mündlichen Prüfung kann ein Prüfling befreit werden, wenn aufgrund der Vornoten und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung alle Endnoten zweifelsfrei festgelegt werden können. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. § 16 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Nichtschülerinnen und Nichtschüler nehmen ungeachtet ihrer Leistungen in der schriftlichen Prüfung an der mündlichen Prüfung teil.