§ 12
Praktische Prüfung
(1) Die zuständige Fachlehrkraft legt spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung einen Vorschlag für jede Aufgabe der praktischen Prüfung mit Angabe der Bearbeitungszeit vor, den das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines neuen Vorschlages verlangen. In Fächern und Lernmodulen, die ihrer Natur nach keine für alle Prüflinge gemeinsame Aufgabenstellung zulassen, sind für jeden Prüfling oder für Gruppen von Prüflingen Aufgaben zu stellen. Bei den dreijährigen Bildungsgängen der Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks erfolgt die Genehmigung im Benehmen mit den Vertretern der Wirtschaft.
(2) Bei Durchführung der praktischen Prüfung ist dafür zu sorgen, dass die selbstständige Leistungserbringung für jeden Prüfling gewährleistet ist. Die einzelnen Arbeitsplätze und die ausgehändigten Unterlagen sind zu nummerieren. Für jeden Prüfling ist ein Prüfungsbogen mit Name des Prüflings, der Platznummer und Angabe des Prüfungsfachs oder Prüfungsmoduls anzulegen. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 5, 6 und 7 entsprechend.
(3) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden von der jeweils zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses vorbewertet. Die endgültigen Noten setzt der Prüfungsausschuss fest.
(4) Nach Festsetzung der endgültigen Noten, spätestens am Tage vor Beginn des nächsten Prüfungsteiles, sind jedem Prüfling die Benotung seiner Leistungen in den Fächern oder Lernmodulen der praktischen Prüfung sowie das Ergebnis der praktischen Prüfung bekannt zu geben. Prüflinge, deren Leistungen in zwei Fächern oder Lernmodulen der praktischen Prüfung unter „ausreichend“ bewertet wurden, haben die Abschlussprüfung nicht bestanden. An Schulen, an denen die praktische Prüfung nur in einem Fach oder Lernmodul durchgeführt wird oder für diese Prüfung eine Gesamtnote festgesetzt wird, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn die Note oder die Gesamtnote für die praktische Prüfung unter „ausreichend“ liegt.