§ 69
Sammlungen
(1) Über Sammlungen (Geldsammlungen, Sammlungen zur Beschaffung von Material, Materialsammlungen) unter Schülern und Eltern in der Schule, die klassenübergreifend sind oder innerhalb des beruflichen Gymnasiums durchgeführt werden, entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülersprecher. Über Sammlungen innerhalb einer Klasse entscheidet der Klassenleiter im Einvernehmen mit dem Klassenelternsprecher und dem Klassensprecher.
(2) Eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule bei der Mitwirkung von Schülern an Sammlungen außerhalb der Schule ist nicht zulässig.