§ 50
Entscheidung über die Versetzung
(1) Über Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters.
(2) Der Klassenleiter legt der Konferenz eine Zeugnisliste vor, die aufgrund der von den Fachlehrern abgegebenen Beurteilungen und Zeugnisnoten erstellt wurde. Die Zeugnisliste darf frühestens drei und muss spätestens eine Woche vor der Zeugnisausgabe fertig gestellt sein.
(3) Bei Abstimmungen über Versetzungsentscheidungen fällt auf jedes im Laufe des Schuljahres oder Schulhalbjahres in der Klasse unterrichtete Fach eine Stimme. Der Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er nicht in der Klasse unterrichtet. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Mitglieder der Konferenz können bei Entscheidungen, die Angehörige im Sinne des
§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
betreffen, nicht mitwirken.
(4) Über die in der Konferenz getroffenen Entscheidungen wird eine Niederschrift gefertigt. In der Niederschrift sind die Gründe einer Nichtversetzung oder einer Versetzung aus besonderen Umständen festzuhalten. Die Sitzungen der Konferenz sind nicht öffentlich; ihre Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.