§ 5
Meinungsäußerung, Bekanntmachung
(1) Der Schüler hat in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes
). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.
(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülern in der Schule regelt der Schulleiter im Benehmen mit dem Schülersprecher.