§ 19
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Schulleiter, Lehrer, Eltern, Ausbildende und Arbeitgeber überwachen den Schulbesuch.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.
(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Schulbesuchspflichtige Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Dies gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Der Besuch der Schule ist in einem Schulbesuchsheft, das die Kinder mit sich führen, zu vermerken.
(5) Erschweren außergewöhnliche klimatische Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für den Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt der Schulleiter mit Zustimmung des Schulelternbeirats (
§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 SchulG
).