§ 21
Wahlpflicht-, Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften
und Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts
(1) Wahlpflichtfächer können zu den hierfür vorgesehenen Zeitpunkten gewechselt werden. Ein Wechsel zu anderen Zeitpunkten ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhören des Fachlehrers.
(2) Die Abmeldung vom Unterricht in einem Wahlfach oder vom Fachhochschulreifeunterricht ist nur zum Ende des Schulhalbjahres zulässig.
(3) Ein Schüler kann von einem Wahlfach oder von einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er nicht hinreichend mitarbeitet oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Leiter der Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Den Eltern minderjähriger Schüler ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.