§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt einen Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.