§ 23
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Führung der Berufsverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),
- 2.
die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
- 3.
die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 28 Abs. 4 Satz 1),
- 4.
die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 2) und
- 5.
die Vorschläge zur Berufung der ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.