§ 1
(1) Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Soweit danach die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, nehmen die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Verwaltungsaufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften den unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Beamte im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerberat, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen wahrgenommen, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die für die Erteilung von Bescheinigungen, Bewilligungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.
(4) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.
(5) In Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes haben die zuständigen Behörden den Staatlichen Gewerbearzt der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion zu beteiligen.