§ 8
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen vom Zwischenausschuß nach Artikel 92 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.