§ 17
Hinterbliebenenversorgung
(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Altersversorgung erhielt oder einen Anspruch auf Altersversorgung hatte.
(2) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.
(3) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersversorgung nach § 12.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 vom Hundert und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersversorgung nach den Absätzen 1 bis 3.