Leitsatz
Das vom Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2014 praktizierte System der pauschalierend und typisierend festgesetzten Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Einrichtung und Vorhaltung ihres Büros entstehenden Bürokosten begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn gewährleistet wird, dass den Gerichtsvollziehern im Ergebnis keine Aufwendungen verbleiben, die aus ihrer Alimentation zu bestreiten wären (hier bejaht).(Rn.44)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 6. Dezember 2017, Az: 1 K 593/17.NW, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 27. August 2007, Az: 2 A 10364/07
Vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 23. Mai 2006, Az: 4 K 6/04