§ 9
Ausbildung in den Schulen
(1) Die Ausbildung dient dazu, die Realschullehreranwärter zur Schulpraxis hinzuführen. Sie umfaßt den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, unter Anleitung zu erteilender Unterricht, eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen.
(2) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Ausbildung an der Ausbildungsschule und überwacht sie. Er bestellt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter einen schulischen Ausbildungsleiter, der die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen besitzen muss. Sofern der Leiter der Ausbildungsschule nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen verfügt, ist in allen Ausbildungsangelegenheiten der schulische Ausbildungsleiter zu beteiligen.
(3) Der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Realschullehreranwärter mit der eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (z.B. Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten) dürfen die Realschullehreranwärter nicht vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres mit der Führung einer Klasse beauftragt werden.
(4) Der Ausbildungsunterricht umfaßt in der Regel zwölf Wochenstunden je Halbjahr. Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt im ersten Halbjahr vier bis acht Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis zehn Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 24 Wochenstunden. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ist eine Beauftragung mit bis zu zwölf Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht möglich.
(5) Die an der Ausbildung am Studienseminar und an der Ausbildungsschule Beteiligten unterrichten sich insbesondere durch Unterrichtsbesuche über den Ausbildungsstand und beraten die Realschullehreranwärter.