§ 5
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Die Realschullehreranwärter unterstehen während der Ausbildung der Dienstaufsicht der Schulbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die gesamte Prüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden wird. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung (§ 27) endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.