§ 24
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Kann die Prüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine Verhinderung des Realschullehreranwärters aus einem schwerwiegenden Grund und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Prüfung ist bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich, wenn der Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.