Leitsatz
1. Überschreitet ein Fahrer eines Elektrofahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
2. Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit die Fahraußengeräusche und die durch das Abrollen der Räder erzeugten Fahrzeugvibrationen, so dass der Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeit hieran sowie an der schnell vorbeiziehenden Umgebung erkennen kann.
Fundstellen

ZfSch 2019, 49-50 (Leitsatz und Gründe)

NStZ-RR 2019, 126 (Leitsatz und Gründe)

DAR 2019, 218 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend AG Pirmasens, 15. Mai 2018, Az: 4282 Js 3151/17
Diese Entscheidung wird zitiert
Clemens Brandt, DAR 2019, 218-219 (Anmerkung)
Felix Koehl, SVR 2019, 96-97 (Aufsatz)