§ 85
Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen
(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen aller Art in der Schule sind nicht gestattet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.
(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülersprecherin oder des Schülersprechers im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schulträger.