§ 75
Wechsel der Stufe in der Schule mit dem
Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrem Schulbesuchsjahr den pädagogischen Einheiten der Unter-, Mittel-, Ober- und Werkstufe zugeordnet. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit, die Entwicklungslage und das soziale Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(2) Nach dem 10. Schulbesuchsjahr sind alle Schülerinnen und Schüler in die Werkstufe aufzunehmen.
(3) Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Schulbehörde.