§ 65
Mitteilung an die Eltern
(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Halbjahreszeugnisse der vorletzten Klassenstufe der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule; in diesen Fällen erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(2) Ist nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr der letzten Klassenstufe in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule der erfolgreiche Besuch gefährdet, erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(3) Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung.
(4) Sofern hierfür Veranlassung besteht, sind die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers darauf hinzuweisen, dass sie der Schule bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres schriftliche Anträge auf Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Entscheidung über die Versetzung und bei der Wiederholung einer Klasse zugehen lassen können.
(5) Wird Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt, so sind die Eltern zu Beginn des Schulhalbjahres darauf hinzuweisen, dass die Zeugnisnote des Halbjahreszeugnisses der Entscheidung über die Versetzung oder den erfolgreichen Besuch zugrunde gelegt wird.
(6) Bei Volljährigkeit sind die Mitteilungen an die Schülerinnen und Schüler zu richten.
(7) Sind nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Mitteilungen, Vermerke oder Hinweise unterlassen worden, können hieraus Ansprüche nicht hergeleitet werden.
§ 64
bleibt unberührt.