§ 37
Verlängerung des Schulbesuchs
(1) Den Schülerinnen und Schülern ist, soweit sie nicht geistigbehindert sind, Gelegenheit zu geben, die Berufsreife durch ein Verbleiben von bis zu zwei Jahren an der Sonderschule zu erwerben (§ 47 Abs. 3 SchulG). Die Eltern sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ist in Ausnahmefällen der Erwerb der Berufsreife an der Sonderschule nicht zu erwarten, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den weiteren Verbleib an der Sonderschule ablehnen.
(2) Auf Antrag der Eltern kann die Schulbehörde den Besuch der Sonderschule um bis zu drei Schuljahre verlängern. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch dem Ziel der Sonderschule näher gebracht wird. Vor der Entscheidung über die Verlängerung legt die Sonderschule einen Bericht, insbesondere über die bisherige Schullaufbahn, die Lernbereitschaft, den Leistungsstand und das Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers vor.