§ 12
Entscheidung über Fördermaßnahmen
(1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen werden von der Entscheidung unterrichtet.
(3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind.
(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen.