§ 47
Mitteilung an die Eltern
(1) Ist das Aufsteigen im Klassenverband oder der erfolgreiche Besuch der Grundschule nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Eltern darüber schriftlich informiert.
(2) Wird eine Gefährdung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung.
(3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Mitteilungen unterlassen worden, steigen die betreffenden Schülerinnen und Schüler auf.
(4) Sofern hierfür Veranlassung besteht, sind die Eltern darauf hinzuweisen, dass sie
- 1.
spätestens bis einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ihre Entscheidung nach § 27 (Freiwilliges Zurücktreten aus den Klassenstufen 2 bis 4) treffen,
- 2.
einen Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe nach § 26 Abs. 2 stellen können und
- 3.
spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Umstände beim Aufsteigen (§ 45 Abs. 3 und 4) stellen können.