§ 24
Nichtteilnahme am Sportunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnimmt.
(2) Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.