§ 1
Zielsetzung und Gestaltung
von Unterricht und Schulleben
(1) Die Grundschule führt die Schülerinnen und Schüler in das schulische Lernen ein. Sie befähigt sie zum selbstständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des § 1 des Schulgesetzes (SchulG) an. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfen und Orientierung und fördert ihre individuelle Entwicklung.
(2) Die Grundschule geht in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit vom jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler aus. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens.
(3) Die Grundschule arbeitet mit dem Kindergarten konzeptionell zusammen, um den Übergang in die Schule zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.
(4) In der Grundschule trägt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer besondere pädagogische Verantwortung. Insbesondere in der ersten und zweiten Klassenstufe sollen die Schülerinnen und Schüler überwiegend von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterrichtet werden.
(5) Die Grundschule befähigt die Schülerinnen und Schüler zum Übergang in die weiterführenden Schulen.