§ 2
Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben jederzeit Anspruch auf
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Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,
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Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform gemäß den Bestimmungen des Teils 2 veröffentlichten Informationen.
Satz 2 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen haben darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden.
(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des
§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
Fußnoten